ZitatAlles anzeigen§54 Fahrtrichtungsanzeiger
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(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
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an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,...
Quelle: StVZO §54
Demnach muss ein Abstand der Lichtaustrittsfläche rechts/links von 240 mm sein, da der Blinker 120 mm von der Motorradlängsachse entfernt sein muss.
Die 180 mm habe ich aber auch irgendwo gelesen, finde es gerade aber nicht wieder.
Nachtrag:
Hab die 180 mm gefunden: in der Richtlinie 2009/67/EG =>
ZitatAlles anzeigenANHANG II
VORSCHRIFTEN FÜR ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER
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6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
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6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muss der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen mindestens 180 mm sein.
Quelle: EUR-Lex